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Anrechenbare Kosten aus mitzuverarbeitender Bausubstanz
Verbesserte Berechnungsempfehlung Stand: 01.03.2020

5. Oktober 2016

Mitzuverarbeitende Bausubstanz (§ 4, Abs. HOAI) ist beim Planen und Bauen im Bestand in der Regel als Bauaufgabe gegenwärtig. Vorhandene Bauteile erzeugen jedoch keine unternehmerischen Leistungen, die sich in den anrechenbaren Kosten darstellen können.

Dennoch hat sich der Architekt in einem je nach Bauaufgabe notwendigen Umfang mit bestehenden Bauteilen zu befassen, sie gestalterisch oder technisch/konstruktiv zu behandeln und folglich Leistung und Aufwand dafür zu erbringen.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in der §4 (3), HOAI, einen Vergütungsanspruch dafür festgeschrieben.
Der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz muss, um in die anrechenbaren Kosten einfließen zu können, ermittelt werden. Die bisher von der Architektenkammer Berlin empfohlene „Methode Wierer“ wurde aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zu Gunsten der Architekten geändert. Zukünftig wird deshalb der bisher dort aufgeführte Leistungsfaktor nicht mehr als Multiplikator angewendet. Da er immer kleiner als 1 war, hat das bisher zu einer Minderung des zu ermittelnden Wertes geführt.

Der Umgang mit der jetzt für Architekten etwas vorteilhafteren „Methode Wierer“ wird im aktualisierten Faltblatt „Planen und Bauen im Bestand“ *1) der Architektenkammer beschrieben. Die Veröffentlichung ist für Ende September geplant.

Man sollte sich nicht scheuen, die Regelung des §4 (3), HOAI, für die  Berechnung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz anzuwenden, um höhere anrechenbare Baukosten und damit auch einen höheren Honoraranspruch gegenüber dem Auftraggeber durchzusetzen. Denn immer ist bei der wirtschaftlichen Betrachtung eines Architekturbüros zu prüfen, ob ein Honorar auch angemessen ist.

Mit der entfallenen Begrenzung der Höchst- und insbesondere der Mindestsätze der Tabellenwerte der HOAI ist gerade deshalb die vom Gesetzgeber für ein angemessenes  Honorar gewollte und zulässige Erhöhung der anrechenbaren Baukosten durch mitzuverarbeitende Bausubstanz nicht zu vernachlässigen.

Bestandsaufnahme als Planungsgrundlage für mitzuverarbeitende Bausubstanz

Für eine zuverlässige Planung und Kostensicherheit bedarf es auch aktueller Bestandunterlagen. Sofern sie
nicht vorhanden sind, müssen alte aktualisiert, oder sogar neue erstellt werden.

Für die Leistungen zur Bestandsaufnahme gibt das aktualisierte Faltblatt ebenfalls Hilfestellungen mit Hinwei-
sen zu angemessener Honorierung.

Die dort aufgeführten Kosten pro m2 für Aufmaß, Zeichnung und Berechnung des Bestands mögen auf den
ersten, flüchtigen Blick hoch erscheinen. Sie sind jedoch unter betriebswirtschaftlicher Betrachtung eines Ar-
chitekturbüros und des insgesamt hohen Personalaufwands durchaus realistisch, ohne dass dabei nennens-
werte Erträge zu verzeichnen wären.

Immer wieder auftauchende Dumpingangebote , die die von der Kammer ermittelten Sätze um 50 – 80% un-
terschreiten, können in einem Architekturbüro nicht annähernd als wirtschaftlich dargestellt werden.

Ullrich A. Gümbel
Freischaffender Architekt

*1)   Planen und Bauen im Bestand
„Hinweise zu Honoraren und Besonderen Leistungen bei Umbau, Modernisierung und Instandsetzung im
Wohnungsbau“

Das aktualisierte Faltblatt liegt in der Geschäftsstelle der AKB aus.

Das Faltblatt sollte demnächst auch unter:

http://www.ak-berlin.de/faltblaetter-publikationen.html

abrufbar sein.

Wir senden es Ihnen auf Anfrage jedoch gerne auch zu!

mail@ivab-architekten.de

OLG-Entscheidung: Leistungsbilder sind keine Leistungskataloge

11. Oktober 2014

Das Oberlandesgericht Celle hat mit seinem Urteil vom Februar 2014 endlich Klarheit geschaffen, welchen Stellenwert die einzelnen Leistungen in den Leistungsbildern der HOAI haben (OLG Celle U 103/13).

Damit wird bekräftigt, dass Leistungsbilder keine Leistungskataloge sind, die grundsätzlich abzuarbeiten sind und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit ein Honorarabzug wegen Nichterbringung einer Leistung gerechtfertigt ist.

Der Architekt schuldet das mangelfreie Werk, was im Erfolgsfall abschlagsfrei zu vergüten ist. Bisher gab es häufiger den Versuch der Honorarminderung, wenn nicht alle aufgeführten Einzelleistungen der Leistungsbilder erbracht worden waren. Die Bewertung der Abzüge wurde mit Hilfe diverser Tabellen – wie z. B. der „Steinfort´schen Tabelle – vorgenommen. Dieses sozusagen „pauschale“ Vorgehen ist nach dem vorliegenden Urteil nicht mehr gerechtfertigt.

Wenn Honorar für nicht erbrachte Teile der Leistungsbilder abzugsfähig sein soll, muss erst festgestellt werden, ob diese Leistungsteile für die Lieferung des mangelfreien Werks überhaupt notwendig waren.

Eine ausführliche und juristische Kommentierung dieses wichtigen Urteils, verbunden mit Empfehlungen, wie damit umgegangen werden kann, wurde in der Septemberausgabe 2014 des Deutschen Ingenieurblattes (DIB) veröffentlicht. Wir danken der Redaktion, dass sie uns freundlicherweise die Übernahme dieses Textes gestattet hat: HOAI Leistungsbilder-Leistungskataloge.pdf