OLG-Entscheidung: Leistungsbilder sind keine Leistungskataloge
11. Oktober 2014Das Oberlandesgericht Celle hat mit seinem Urteil vom Februar 2014 endlich Klarheit geschaffen, welchen Stellenwert die einzelnen Leistungen in den Leistungsbildern der HOAI haben (OLG Celle U 103/13).
Damit wird bekräftigt, dass Leistungsbilder keine Leistungskataloge sind, die grundsätzlich abzuarbeiten sind und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit ein Honorarabzug wegen Nichterbringung einer Leistung gerechtfertigt ist.
Der Architekt schuldet das mangelfreie Werk, was im Erfolgsfall abschlagsfrei zu vergüten ist. Bisher gab es häufiger den Versuch der Honorarminderung, wenn nicht alle aufgeführten Einzelleistungen der Leistungsbilder erbracht worden waren. Die Bewertung der Abzüge wurde mit Hilfe diverser Tabellen – wie z. B. der „Steinfort´schen Tabelle – vorgenommen. Dieses sozusagen „pauschale“ Vorgehen ist nach dem vorliegenden Urteil nicht mehr gerechtfertigt.
Wenn Honorar für nicht erbrachte Teile der Leistungsbilder abzugsfähig sein soll, muss erst festgestellt werden, ob diese Leistungsteile für die Lieferung des mangelfreien Werks überhaupt notwendig waren.
Eine ausführliche und juristische Kommentierung dieses wichtigen Urteils, verbunden mit Empfehlungen, wie damit umgegangen werden kann, wurde in der Septemberausgabe 2014 des Deutschen Ingenieurblattes (DIB) veröffentlicht. Wir danken der Redaktion, dass sie uns freundlicherweise die Übernahme dieses Textes gestattet hat: HOAI Leistungsbilder-Leistungskataloge.pdf